Wie sich ein Freistellungsauftrag sinnvoll auf mehrere Banken verteilen lässt
Wer nur ein einziges verzinstes Konto hat, muss sich über die Verteilung des Sparer-Pauschbetrags keine Gedanken machen. Sobald Tagesgeld, Festgeld und Depot bei verschiedenen Instituten liegen, wird aus einem Freibetrag eine Aufteilungsaufgabe. Die Summe bleibt immer gleich. Wo sie liegt, entscheidet darüber, ob eine Bank unnötig Steuer einbehält.
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt nach § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz 1.000 Euro pro Person und Jahr, bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern gemeinsam 2.000 Euro. Er gilt personenbezogen und deckt alle Kapitalerträge einer Person ab, nicht jedes Konto einzeln. Das ist der Ausgangspunkt für alles, was folgt.
Warum die Bank die Verteilung nicht kennt
Eine Bank sieht nur die Erträge, die bei ihr selbst entstehen. Sie weiß nicht, ob bei einem anderen Institut bereits Dividenden gutgeschrieben oder Zinsen gezahlt wurden. Deshalb braucht jedes Institut, das Kapitalerträge vom Steuerabzug freistellen soll, einen eigenen Freistellungsauftrag mit einem konkreten Betrag.
Das amtliche Muster des Bundesfinanzministeriums sieht ausdrücklich vor, dass der Gesamtbetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilt werden darf. Die einzige harte Regel: Die Summe aller erteilten Aufträge darf den persönlichen Höchstbetrag grundsätzlich nicht überschreiten. Die Freistellungsdaten werden dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet, das die Summe pro Steuer-Identifikationsnummer abgleichen kann.
Gleichmäßig verteilen ist selten die beste Lösung
Viele Sparer teilen den Freibetrag aus Bequemlichkeit gleichmäßig auf. Zwei Banken, je 500 Euro. Drei Banken, je 333 Euro. Das ist nicht falsch, aber häufig unpraktisch, weil die Erträge selten gleichmäßig anfallen.
Bank A (Girokonto mit kleiner Verzinsung): erwartete Zinsen 40 Euro. Bank B (Tagesgeld): erwartete Zinsen 700 Euro. Bank C (Depot): erwartete Dividenden 350 Euro. Gesamt: 1.090 Euro Kapitalerträge bei 1.000 Euro Pauschbetrag.
Bei einer Verteilung von je 333 Euro bleiben bei Bank A rund 293 Euro Freibetrag ungenutzt, während Bank B auf 367 Euro und Bank C auf 17 Euro bereits Steuer einbehält. Insgesamt werden 384 Euro versteuert, obwohl rechnerisch nur 90 Euro über dem Pauschbetrag liegen.
Mit einer Verteilung von 40 / 660 / 300 Euro würde in diesem Beispiel nur auf die tatsächlich überschießenden 90 Euro Steuer einbehalten. Der Unterschied beim Steuerabzug im Laufe des Jahres beträgt bei 26,375 Prozent rund 78 Euro. Das ist kein zusätzlicher Ertrag, sondern lediglich Geld, das nicht erst über die Steuererklärung zurückgeholt werden muss.
| Institut | Erwarteter Ertrag | Gleichmäßig (333 €) | Nach Ertrag verteilt |
|---|---|---|---|
| Bank A | 40 € | 293 € ungenutzt | 40 € Freistellung |
| Bank B | 700 € | 367 € versteuert | 660 € Freistellung |
| Bank C | 350 € | 17 € versteuert | 300 € Freistellung |
| Summe | 1.090 € | 384 € versteuert | 90 € versteuert |
Schritt für Schritt zur Verteilung
1. Erträge je Institut schätzen
Für Tagesgeld und Festgeld reicht eine einfache Rechnung: Guthaben mal Zinssatz. Bei 20.000 Euro Tagesgeld zu 2,5 Prozent sind das rund 500 Euro im Jahr. Bei Festgeld, das erst im nächsten Jahr fällig wird, ist entscheidend, wann die Zinsen gutgeschrieben werden. Manche Banken zahlen jährlich, andere erst am Laufzeitende. Bei einem Depot sind die Ausschüttungen des Vorjahres ein brauchbarer Anhaltspunkt, dazu gegebenenfalls die Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds.
2. Bestehende Aufträge notieren
Die meisten Banken zeigen den erteilten Freistellungsauftrag im Online-Banking oder in der App an, oft unter Begriffen wie „Steuern“, „Freistellungsauftrag“ oder „Einstellungen“. Wer die Übersicht verloren hat, kann auch die letzte Jahressteuerbescheinigung des Instituts heranziehen; dort ist der in Anspruch genommene Freistellungsbetrag ausgewiesen.
3. Summe mit dem Höchstbetrag vergleichen
Die Summe aller Aufträge muss zum persönlichen Höchstbetrag passen. Wer über die Jahre bei vier Banken je 500 Euro eingetragen hat, liegt über dem Limit. Das fällt spätestens beim Abgleich auf und kann zu Nachfragen führen. Umgekehrt gibt es keinen Nachteil, wenn die Summe unter 1.000 Euro liegt; dann bleibt lediglich Freibetrag ungenutzt, den man sich über die Steuererklärung holen kann.
4. Umschichten, wo es sich lohnt
Freistellungsaufträge können geändert werden. Dabei gilt eine Einschränkung aus den Verwaltungsvorschriften des Bundesfinanzministeriums: Ein Auftrag kann im laufenden Jahr nicht unter den Betrag herabgesetzt werden, der bei diesem Institut bereits tatsächlich ausgeschöpft wurde. Wer bei Bank B schon 600 Euro freigestellt bekommen hat, kann den Auftrag dort nicht mehr auf 300 Euro senken. Deshalb ist der Jahresanfang der bessere Zeitpunkt für Umschichtungen als der Dezember.
Was ein Freistellungsauftrag braucht
Ein wirksamer Auftrag benötigt regelmäßig die steuerliche Identifikationsnummer. Bei einem gemeinsamen Auftrag von Ehegatten werden beide Nummern benötigt. Manche Banken verlangen für einen gemeinsamen Auftrag, dass beide Partner Kunden sind; andere akzeptieren ihn auch für ein Einzelkonto. Das ist keine steuerliche Frage, sondern eine Frage der Bankpraxis, und die Antwort gibt das jeweilige Institut.
Der Auftrag kann unbefristet oder befristet erteilt werden. Unbefristet ist praktisch, weil man ihn nicht jedes Jahr erneuern muss. Befristet kann sinnvoll sein, wenn ein Festgeld ausläuft und der Freibetrag danach an anderer Stelle gebraucht wird.
Ehegatten und der gemeinsame Auftrag
Bei Zusammenveranlagung stehen den Partnern gemeinsam 2.000 Euro zur Verfügung. Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag hat einen praktischen Vorteil: Er kann für Konten beider Partner und für Gemeinschaftskonten gelten, und der nicht genutzte Anteil eines Partners kann beim anderen berücksichtigt werden. Bei getrennten Einzelaufträgen ist das während des Jahres nicht möglich; ein Ausgleich erfolgt dann erst über die Steuererklärung.
Für wen die Verteilung besonders wichtig ist
- Sparer mit Depot und Tagesgeld, weil Dividenden und Zinsen auf denselben Freibetrag zählen.
- Sparer mit Festgeld, weil Zinsen dort oft gebündelt am Laufzeitende anfallen und dann in einem Jahr einen großen Teil des Freibetrags brauchen.
- Wer im laufenden Jahr ein neues Konto eröffnet hat, weil der neue Anbieter zunächst gar keinen Auftrag hat.
- Paare nach Heirat oder Trennung, weil sich der Höchstbetrag und die Zuordnung ändern.
Was passiert, wenn die Verteilung nicht passt?
Nichts Endgültiges. Zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer kann über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt rechnet den Pauschbetrag dann korrekt an. Der Nachteil ist zeitlicher Natur: Das Geld ist bis zum Steuerbescheid gebunden, und die Erklärung wird um einen Schritt aufwendiger. Wer das vermeiden will, prüft die Verteilung einmal im Jahr.
Einordnung
Die Verteilung des Freistellungsauftrags erzeugt keinen zusätzlichen Freibetrag und keinen zusätzlichen Zins. Sie sorgt nur dafür, dass derselbe Freibetrag dort liegt, wo die Erträge entstehen. Das ist unspektakulär, aber es ist der Unterschied zwischen einem Steuerabzug, der gar nicht erst stattfindet, und einem, der erst im nächsten Jahr korrigiert wird. Wer den Mechanismus des Sparer-Pauschbetrags verstanden hat, braucht für die Verteilung nur noch eine Schätzung der Erträge und einen Blick ins Online-Banking.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 20 Absatz 9 und § 44a (Sparer-Pauschbetrag, Freistellungsauftrag) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html
- Bundesministerium der Finanzen, amtliches Muster Freistellungsauftrag — https://ao.bundesfinanzministerium.de/esth/2025/B-Anhaenge/Anhang-19/II/anlage-2.pdf
- Bundeszentralamt für Steuern, Freistellungsaufträge und Kontrollverfahren — https://www.bzst.de/
Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Persönliche Steuerergebnisse können insbesondere durch Kirchensteuer, andere Kapitalerträge, Verluste, Veranlagungsoptionen und die individuelle Situation abweichen. Zinssätze und Inflationsraten ändern sich laufend. Vor einer persönlichen Anlage- oder Steuerentscheidung sollten die aktuelle Rechtslage, die konkreten Konditionen und bei Bedarf eine fachkundige Beratung berücksichtigt werden.


