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Steuern

Wann sich die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen lohnen kann

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FSO Ark Redaktion · 20. August 2026 · 7 Minuten
Paar im Ruhestand sieht gemeinsam auf einen Laptop

Der pauschale Steuersatz von 25 Prozent auf Kapitalerträge wurde eingeführt, damit Sparer ihre Zinsen nicht mehr in der Steuererklärung angeben müssen. Für viele ist das bequem und günstig, weil ihr persönlicher Einkommensteuersatz höher liegt. Für andere ist es das Gegenteil: Wer insgesamt wenig verdient, zahlt auf Kapitalerträge mit 25 Prozent mehr, als er mit seinem persönlichen Satz zahlen würde. Für diese Fälle gibt es die Günstigerprüfung.

Sie ist ein Antrag in der Steuererklärung, kein Automatismus. Wer ihn stellt, riskiert nichts, denn das Finanzamt wendet nur dann den persönlichen Satz an, wenn er tatsächlich günstiger ist. Dieser Beitrag erklärt, wie das funktioniert und wer davon profitieren kann.

Zwei Steuersätze, ein Vergleich

Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags werden nach § 32d Einkommensteuergesetz grundsätzlich mit 25 Prozent besteuert, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Der persönliche Einkommensteuersatz beginnt dagegen bei 0 Prozent für Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags und steigt progressiv an. Der Grenzsteuersatz erreicht 25 Prozent erst bei einem zu versteuernden Einkommen deutlich oberhalb des Grundfreibetrags.

Bei der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG rechnet das Finanzamt beide Varianten durch: einmal mit dem pauschalen Satz, einmal mit den Kapitalerträgen als Teil des normalen Einkommens. Die günstigere Variante gilt. Ist der pauschale Satz günstiger, bleibt alles wie bisher.

Rechenbeispiel, vereinfacht und ohne Kirchensteuer

Eine Rentnerin hat 14.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus der Rente und 3.000 Euro Zinsen. Nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags bleiben 2.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge. Die Bank hat darauf 26,375 Prozent einbehalten, also 527,50 Euro.

Bei der Günstigerprüfung werden die 2.000 Euro zum Einkommen addiert: 16.000 Euro. Die Einkommensteuer auf diesen Betrag liegt nach dem Tarif 2026 bei einem durchschnittlichen Satz im niedrigen einstelligen Bereich; die zusätzliche Steuer auf die 2.000 Euro beträgt in diesem Beispiel rund 300 Euro. Das Finanzamt erstattet die Differenz von rund 225 Euro. Die genauen Beträge hängen vom Tarif des jeweiligen Jahres ab.

Wer typischerweise profitiert

  • Rentnerinnen und Rentner mit kleiner Rente und Ersparnissen, die Zinsen oberhalb des Pauschbetrags abwerfen.
  • Studierende und Auszubildende mit geringem Einkommen und Kapitalerträgen, etwa aus einem Depot, das die Eltern angelegt haben.
  • Teilzeitbeschäftigte mit niedrigem Jahreseinkommen.
  • Personen mit hohen Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, die das zu versteuernde Einkommen in einem Jahr stark senken.

Faustregel: Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter 25 Prozent, kann die Günstigerprüfung Geld zurückbringen. Das ist nach dem Tarif 2026 bei einem zu versteuernden Einkommen bis etwa 20.000 Euro für Alleinstehende der Fall; die genaue Grenze verschiebt sich mit jedem Tarifjahr und ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie der Antrag gestellt wird

Die Günstigerprüfung wird in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung beantragt, durch ein Kreuz in der entsprechenden Zeile. Dazu müssen alle Kapitalerträge des Jahres angegeben werden, nicht nur die eines Kontos, denn das Finanzamt prüft die Gesamtsituation. Die Angaben stammen aus den Jahressteuerbescheinigungen der Banken. Der Antrag kann für jedes Jahr neu gestellt werden und gilt nur für dieses Jahr.

Wer die Erklärung mit dem elektronischen Verfahren der Finanzverwaltung erstellt, findet die Option in der Anlage KAP unter der Überschrift zur Günstigerprüfung. Die Software rechnet nicht selbst; die Prüfung erfolgt im Finanzamt.

Was die Günstigerprüfung nicht ist

Sie ist kein Weg, den Sparer-Pauschbetrag zu erhöhen. Der Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person wird in beiden Rechenvarianten abgezogen. Sie ist auch kein Ersatz für den Freistellungsauftrag: Wer keinen Auftrag erteilt hat, kann über die Günstigerprüfung zwar die zu viel einbehaltene Steuer zurückholen, muss aber bis zum Steuerbescheid warten. Der Freistellungsauftrag verhindert den Abzug von vornherein, jedenfalls innerhalb des Freibetrags.

Und sie ist keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Wer so wenig Einkommen hat, dass voraussichtlich gar keine Einkommensteuer anfällt, kann sich die jährliche Steuererklärung mit einer NV-Bescheinigung sparen, die der Bank vorgelegt wird.

Ein Sonderfall: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Bei der Günstigerprüfung werden die Kapitalerträge in das normale Einkommen einbezogen. Damit unterliegen sie dem Solidaritätszuschlag nur, wenn die Einkommensteuer insgesamt die Freigrenze überschreitet, die seit 2021 gilt. Für viele Menschen mit kleinem Einkommen fällt dann gar kein Solidaritätszuschlag an, auch nicht auf die Kapitalerträge. Das verstärkt den Vorteil der Prüfung bei niedrigen Einkommen etwas.

Wann die Prüfung nichts bringt

Wer ein zu versteuerndes Einkommen deutlich oberhalb der genannten Grenze hat, zahlt mit dem persönlichen Satz mehr als 25 Prozent. Das Finanzamt belässt es dann beim pauschalen Satz; der Antrag hat keine negativen Folgen, nur keinen Effekt. Es gibt deshalb kaum einen Grund, den Antrag nicht zu stellen, wenn man die Steuererklärung ohnehin abgibt und die Kapitalerträge angibt.

Einordnung

Die Günstigerprüfung ist die Antwort auf eine einfache Frage: Ist mein persönlicher Steuersatz niedriger als 25 Prozent? Wenn ja, kann ein Kreuz in der Anlage KAP dazu führen, dass ein Teil der von der Bank einbehaltenen Steuer zurückkommt. Das ist kein Bonus, sondern die Korrektur einer Pauschale, die für Menschen mit kleinem Einkommen zu hoch ist. Dieser Beitrag ist keine Steuerberatung; ob und in welcher Höhe sich die Prüfung lohnt, hängt von den konkreten Zahlen des jeweiligen Jahres ab.

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Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, § 32d Absatz 6 (Günstigerprüfung) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
  2. Einkommensteuergesetz, § 32a (Einkommensteuertarif, Grundfreibetrag) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
  3. Bundesministerium der Finanzen, Einkommensteuerrechner — https://www.bmf-steuerrechner.de/
Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Er ist keine individuelle Anlage-, Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung, keine Produktvermittlung und keine Empfehlung einer bestimmten Bank oder eines bestimmten Sparprodukts. Akuntan OÜ ist keine Bank, kein Finanzamt und keine Behörde und eröffnet keine Konten.

Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Persönliche Steuerergebnisse können insbesondere durch Kirchensteuer, andere Kapitalerträge, Verluste, Veranlagungsoptionen und die individuelle Situation abweichen. Zinssätze und Inflationsraten ändern sich laufend. Vor einer persönlichen Anlage- oder Steuerentscheidung sollten die aktuelle Rechtslage, die konkreten Konditionen und bei Bedarf eine fachkundige Beratung berücksichtigt werden.