Was die Kirchensteuer aus 26,375 Prozent macht
Wer über die Steuer auf Zinsen spricht, nennt meist 25 Prozent oder, etwas genauer, 26,375 Prozent. Beide Zahlen gelten für Sparer ohne Kirchensteuer. Für Mitglieder einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft rechnet die Bank anders, und zwar auf eine Weise, die auf den ersten Blick unlogisch wirkt: Die Kirchensteuer erhöht die Gesamtbelastung, senkt aber gleichzeitig die Kapitalertragsteuer.
Dieser Beitrag erklärt, wie das zusammenhängt, welche Zahl am Ende herauskommt und was die Bank dafür wissen muss. Wie immer gilt: Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro pro Person greift vorher. Alles, was hier gerechnet wird, betrifft nur Erträge oberhalb des verfügbaren Freibetrags.
Die Ausgangslage ohne Kirchensteuer
Der gesonderte Steuertarif für private Kapitalerträge beträgt nach § 32d Einkommensteuergesetz 25 Prozent. Darauf wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben, das sind 1,375 Prozentpunkte. Zusammen ergibt das die bekannten 26,375 Prozent. Der Solidaritätszuschlag auf Kapitalerträge wird unabhängig von der Freigrenze erhoben, die seit 2021 für die Einkommensteuer gilt; er fällt also auch bei kleinen Kapitalerträgen an, sobald der Pauschbetrag überschritten ist.
Was die Kirchensteuer verändert
Die Kirchensteuer beträgt je nach Bundesland 8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (übrige Länder) der Einkommensteuer, hier also der Kapitalertragsteuer. Weil die Kirchensteuer bei den Kapitalerträgen als Sonderausgabe berücksichtigt wird, sieht das Gesetz eine Vereinfachung vor: Statt die Kirchensteuer später in der Steuererklärung abzuziehen, wird der Steuersatz direkt gemindert. Die Formel aus § 32d Absatz 1 EStG lautet: Kapitalertragsteuer = Einkünfte geteilt durch (4 + Kirchensteuersatz).
| Bestandteil | Ohne Kirchensteuer | Mit 8 % Kirchensteuer | Mit 9 % Kirchensteuer |
|---|---|---|---|
| Kapitalertragsteuer | 25,000 % | 24,510 % | 24,450 % |
| Solidaritätszuschlag (5,5 % davon) | 1,375 % | 1,348 % | 1,345 % |
| Kirchensteuer (8 % bzw. 9 % davon) | 0 % | 1,961 % | 2,200 % |
| Gesamtbelastung | 26,375 % | 27,819 % | 27,995 % |
Die Kapitalertragsteuer sinkt also von 25 auf rund 24,5 Prozent, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Die Gesamtbelastung steigt trotzdem, auf knapp 28 Prozent. Für Sparer bedeutet das: Von 100 Euro steuerpflichtigem Zins bleiben ohne Kirchensteuer 73,63 Euro, mit 9 Prozent Kirchensteuer 72,01 Euro.
1.500 Euro minus 1.000 Euro Sparer-Pauschbetrag = 500 Euro steuerpflichtig. Ohne Kirchensteuer: 500 × 26,375 % = 131,88 Euro. Mit 9 Prozent Kirchensteuer: 500 × 27,995 % = 139,98 Euro. Der Unterschied beträgt rund 8 Euro im Jahr. Bei 5.000 Euro steuerpflichtigen Erträgen wären es rund 81 Euro.
Woher die Bank weiß, ob sie Kirchensteuer einbehalten muss
Seit 2015 fragen Banken, Versicherungen und andere Stellen, die Kapitalertragsteuer abführen, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal ab. Die Regelabfrage findet zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober statt und gilt für das folgende Kalenderjahr. Die Bank erfährt dabei nur, ob und in welcher Höhe Kirchensteuer einzubehalten ist, nicht die Religionszugehörigkeit im Klartext.
Wer nicht möchte, dass die Bank dieses Merkmal erfährt, kann beim Bundeszentralamt einen Sperrvermerk eintragen lassen. Die Kirchensteuer entfällt dadurch nicht: Der Sparer ist dann verpflichtet, die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung anzugeben, und das Finanzamt setzt die Kirchensteuer nachträglich fest. Der Sperrvermerk verschiebt die Erhebung also nur vom Steuerabzug in die Veranlagung.
Was passiert bei Kirchenaustritt oder Eintritt?
Das Abzugsmerkmal wird einmal jährlich abgefragt. Wer im Laufe des Jahres aus der Kirche austritt, wird von der Bank in der Regel noch bis zum Jahresende mit Kirchensteuer belastet, weil die Bank das alte Merkmal verwendet. Die zu viel einbehaltene Kirchensteuer lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Umgekehrt gilt: Wer eintritt, zahlt bei der Bank erst ab dem nächsten Jahr, schuldet die Kirchensteuer aber ab dem Eintritt und muss die Erträge in der Erklärung angeben.
Warum 26,375 Prozent trotzdem die richtige Faustzahl ist
Rund die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland gehört keiner kirchensteuererhebenden Gemeinschaft an. Für diese Gruppe ist 26,375 Prozent exakt. Für Kirchenmitglieder liegt die Belastung knapp 1,5 bis 1,6 Prozentpunkte höher. Wer eine allgemeine Rechnung anstellt, sollte den Wert ohne Kirchensteuer nennen und den Zusatz „zuzüglich gegebenenfalls Kirchensteuer“ nicht weglassen. Wer die eigene Situation rechnet, nimmt den Satz seines Bundeslandes.
Für wen das relevant ist
- Kirchenmitglieder mit Kapitalerträgen über dem Pauschbetrag. Unterhalb von 1.000 Euro pro Person spielt der Unterschied keine Rolle, weil ohnehin keine Steuer anfällt.
- Sparer, die im Jahr aus- oder eingetreten sind. Hier lohnt ein Blick auf die Jahressteuerbescheinigung und gegebenenfalls die Anlage KAP.
- Ehegatten mit unterschiedlicher Konfession. Bei einem Gemeinschaftskonto wird die Kirchensteuer anteilig nach Köpfen berechnet, sofern die Bank keine andere Aufteilung kennt.
Einordnung
Die Kirchensteuer verändert die Steuer auf Kapitalerträge um etwa 1,5 Prozentpunkte. Das ist ein überschaubarer Betrag, der aber bei größeren Erträgen sichtbar wird. Wichtiger als die exakte Zahl ist das Verständnis, dass die Bank die Kirchensteuer automatisch berücksichtigt, solange kein Sperrvermerk gesetzt ist, und dass der Sparer-Pauschbetrag in jedem Fall zuerst greift. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung; für Sonderfälle, etwa bei Wohnsitzwechsel zwischen Bundesländern, ist das Finanzamt der richtige Ansprechpartner.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 32d (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen, Kirchensteuerformel) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
- Bundeszentralamt für Steuern, Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer und Sperrvermerk — https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kirchensteuer/kirchensteuer_node.html
- Bundesministerium der Finanzen, „Steuern von A bis Z“, Abgeltungsteuer — https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/steuern-von-a-z.pdf
Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Persönliche Steuerergebnisse können insbesondere durch Kirchensteuer, andere Kapitalerträge, Verluste, Veranlagungsoptionen und die individuelle Situation abweichen. Zinssätze und Inflationsraten ändern sich laufend. Vor einer persönlichen Anlage- oder Steuerentscheidung sollten die aktuelle Rechtslage, die konkreten Konditionen und bei Bedarf eine fachkundige Beratung berücksichtigt werden.


