Warum Depot-Erträge den Freibetrag oft schon aufbrauchen
Wer ein Depot und ein Tagesgeldkonto hat, denkt bei „Freibetrag“ oft nur an die Zinsen. Dabei zählen Dividenden, Fondsausschüttungen, realisierte Kursgewinne und die Vorabpauschale auf denselben Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro. In vielen Depots ist der Freibetrag deshalb schon aufgebraucht, bevor die erste Zinsgutschrift kommt.
Dieser Beitrag erklärt, welche Erträge aus einem Depot auf den Freibetrag angerechnet werden, was die Vorabpauschale ist und wie man Depot und Zinskonten bei der Verteilung zusammen betrachtet. Er ist keine Anlageempfehlung und sagt nichts darüber, ob ein Depot für jemanden geeignet ist.
Was alles zu den Kapitalerträgen zählt
Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Einkommensteuergesetz umfassen weit mehr als Zinsen:
- Dividenden von Aktien.
- Ausschüttungen von Fonds und ETF.
- Vorabpauschale bei thesaurierenden und teilweise ausschüttenden Fonds.
- Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen und anderen Wertpapieren.
- Zinsen aus Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch und Anleihen.
Alle diese Erträge werden pro Person zusammengerechnet und gegen den Sparer-Pauschbetrag gestellt. Verluste aus dem Depot können mit Gewinnen verrechnet werden, in Grenzen: Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, andere Verluste mit allen Kapitalerträgen.
Die Vorabpauschale
Bei Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen, würde ohne Sonderregel jahrelang keine Steuer anfallen. Deshalb gibt es seit 2018 die Vorabpauschale: ein fiktiver Mindestertrag, der jedes Jahr besteuert wird, auch wenn der Anleger kein Geld erhalten hat. Sie wird aus dem Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn, dem Basiszins des Bundesfinanzministeriums und der tatsächlichen Wertentwicklung berechnet und ist auf den Wertzuwachs des Jahres begrenzt.
Bei Aktienfonds werden 30 Prozent der Vorabpauschale von der Steuer freigestellt (Teilfreistellung), sodass nur 70 Prozent auf den Freibetrag angerechnet werden. Die Bank bucht die Steuer auf die Vorabpauschale im Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ab, soweit der Freistellungsauftrag nicht ausreicht.
Ein thesaurierender Aktien-ETF ist zu Jahresbeginn 30.000 Euro wert. Bei einem angenommenen Basiszins von 2,5 Prozent beträgt der Basisertrag 30.000 × 2,5 % × 70 % = 525 Euro. Ist der Fonds im Jahr um mindestens diesen Betrag gestiegen, ist die Vorabpauschale 525 Euro. Nach Teilfreistellung von 30 Prozent werden 367,50 Euro auf den Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Der Basiszins wird jährlich vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben; der Wert hier ist ein Beispiel.
Warum der Freibetrag im Depot schnell weg ist
Ein Depot mit 40.000 Euro in ausschüttenden Fonds und einer Ausschüttungsrendite von 2,5 Prozent bringt 1.000 Euro Ausschüttungen im Jahr. Bei Aktienfonds sind davon nach Teilfreistellung 700 Euro steuerpflichtig, also anrechenbar auf den Freibetrag. Ein einziger Aktienverkauf mit 400 Euro Gewinn füllt den Rest. Für das Tagesgeld bleibt dann nichts mehr übrig, und die Bank behält dort ab dem ersten Euro Zinsen Steuer ein, sofern der Freistellungsauftrag beim Tagesgeld nicht ohnehin schon auf null steht.
| Ertrag im Jahr | Brutto | Anrechenbar auf den Freibetrag |
|---|---|---|
| Ausschüttungen Aktienfonds | 1.000 € | 700 € (nach 30 % Teilfreistellung) |
| Verkaufsgewinn Aktien | 400 € | 400 € |
| Tagesgeldzinsen | 500 € | 500 € |
| Summe | 1.900 € | 1.600 €, davon 600 € über dem Pauschbetrag |
Verteilung zwischen Depotbank und Zinsbank
Liegen Depot und Tagesgeld bei derselben Bank, verrechnet diese alle Erträge intern gegen den dort erteilten Freistellungsauftrag. Liegen sie bei verschiedenen Banken, muss der Freibetrag aufgeteilt werden, und die Depotbank braucht meist den größeren Anteil. Ein Anhaltspunkt ist die Jahressteuerbescheinigung des Vorjahres: Sie zeigt, wie viel Freibetrag das Depot verbraucht hat. Wie die Verteilung praktisch abläuft, beschreibt der Beitrag zur Aufteilung auf mehrere Banken.
Ein Sonderfall ist der Verlustverrechnungstopf: Verluste aus dem Depot werden bei derselben Bank automatisch mit Gewinnen verrechnet, bevor der Freibetrag angetastet wird. Verluste bei Bank A können mit Gewinnen bei Bank B nur über die Steuererklärung verrechnet werden; dafür braucht man eine Verlustbescheinigung, die bis zum 15. Dezember des Jahres bei der Bank zu beantragen ist.
Wann die Steuer auf Depot-Erträge anfällt
Dividenden und Ausschüttungen werden am Zahltag versteuert. Die Vorabpauschale gilt als am ersten Werktag des Folgejahres zugeflossen; die Bank bucht die Steuer dann ab. Verkaufsgewinne werden beim Verkauf versteuert. Wer die Erträge eines Jahres schätzen will, um den Freistellungsauftrag zu verteilen, muss also auch Verkäufe einplanen, die er im Jahr vorhat.
Was dieser Beitrag nicht ist
Er sagt nicht, ob ein Depot besser oder schlechter ist als ein Tagesgeldkonto. Wertpapiere haben Kursrisiken, die Einlagen nicht haben, und sie fallen nicht unter die Einlagensicherung. Er empfiehlt keinen Fonds, keine Aktie und keinen Anbieter. Er erklärt nur, dass der Sparer-Pauschbetrag für alle Kapitalerträge einer Person gemeinsam gilt und dass Depot-Erträge ihn oft zuerst verbrauchen.
Einordnung
Wer Depot und Zinskonten hat, sollte beim Freibetrag beides zusammen betrachten. Ausschüttungen, Verkaufsgewinne und die Vorabpauschale zählen genauso wie Zinsen. In vielen Fällen ist der Freibetrag durch das Depot bereits ausgeschöpft, und die Erwartung „meine Tagesgeldzinsen sind steuerfrei“ stimmt dann nicht mehr. Das ändert nichts an den Erträgen, aber an dem, was davon übrig bleibt. Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung; die Regeln zur Vorabpauschale und zur Verlustverrechnung sind im Detail komplexer als hier dargestellt.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 20 (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Verlustverrechnung) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
- Investmentsteuergesetz, § 18 (Vorabpauschale) und § 20 (Teilfreistellung) — https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__18.html
- Bundesministerium der Finanzen, Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale — https://www.bundesfinanzministerium.de/
Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Persönliche Steuerergebnisse können insbesondere durch Kirchensteuer, andere Kapitalerträge, Verluste, Veranlagungsoptionen und die individuelle Situation abweichen. Zinssätze und Inflationsraten ändern sich laufend. Vor einer persönlichen Anlage- oder Steuerentscheidung sollten die aktuelle Rechtslage, die konkreten Konditionen und bei Bedarf eine fachkundige Beratung berücksichtigt werden.


