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Vorsorge

Warum auch ein Kind einen eigenen Sparer-Pauschbetrag hat

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FSO Ark Redaktion · 10. August 2026 · 7 Minuten
Kind steckt eine Münze in ein Sparschwein

Der Sparer-Pauschbetrag gilt pro Person. Ein Kind ist steuerlich eine eigene Person, mit eigener Steuer-Identifikationsnummer, eigenem Grundfreibetrag und eigenem Pauschbetrag von 1.000 Euro. Wer für ein Kind spart, kann das nutzen. Es gibt aber Bedingungen, die aus einem Sparkonto auf den Namen des Kindes tatsächlich das Geld des Kindes machen, mit allen Folgen.

Dieser Beitrag erklärt, wie der Freibetrag bei Kindern funktioniert, was die Bank dafür braucht, wo das Finanzamt genau hinsieht und welche Nebenwirkungen ein größeres Kindervermögen haben kann.

Eigener Freibetrag, eigene Steuer-ID

Jedes in Deutschland gemeldete Kind erhält kurz nach der Geburt eine steuerliche Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern. Mit dieser Nummer können die Eltern als gesetzliche Vertreter für das Kind einen Freistellungsauftrag erteilen, bis 1.000 Euro im Jahr. Zinsen und andere Kapitalerträge auf Konten des Kindes bleiben dann bis zu dieser Höhe ohne Steuerabzug.

Voraussetzung ist, dass das Konto auf den Namen des Kindes lautet. Ein Konto der Eltern mit dem Vermerk „für Lena“ ist steuerlich ein Konto der Eltern; die Zinsen zählen auf den Freibetrag der Eltern. Ein Konto auf den Namen des Kindes, bei dem die Eltern nur als Vertreter handeln, ist ein Konto des Kindes.

Rechenbeispiel, vereinfacht

Eltern mit 2.000 Euro gemeinsamem Pauschbetrag haben eigene Kapitalerträge von 1.900 Euro. Dazu kommen 15.000 Euro, die für das Kind angespart wurden und zu 2,5 Prozent 375 Euro Zinsen bringen. Liegt das Geld auf einem Elternkonto, überschreiten die Erträge den gemeinsamen Freibetrag um 275 Euro; darauf fallen ohne Kirchensteuer rund 73 Euro Steuer an. Liegt das Geld auf einem Konto des Kindes mit Freistellungsauftrag, bleiben die 375 Euro innerhalb des Kinderfreibetrags: 0 Euro Steuer.

Das Geld gehört dann dem Kind

Der steuerliche Vorteil hat eine zivilrechtliche Kehrseite. Was auf einem Konto des Kindes liegt, gehört dem Kind. Die Eltern verwalten es als gesetzliche Vertreter, dürfen es aber nur im Interesse des Kindes verwenden. Mit dem 18. Geburtstag kann das Kind frei darüber verfügen. Wer sich vorbehalten will, das Geld später anders zu verwenden, etwa für eigene Zwecke, sollte es nicht auf ein Kinderkonto legen.

Das Finanzamt kennt die Konstruktion und prüft bei größeren Beträgen, ob die Eltern das Konto tatsächlich wie fremdes Vermögen behandeln. Werden regelmäßig Beträge zurück auf ein Elternkonto überwiesen oder für den allgemeinen Familienhaushalt verwendet, kann das Finanzamt die Erträge den Eltern zurechnen. Dann entfällt der Vorteil rückwirkend.

Schenkungsteuer

Einzahlungen auf ein Konto des Kindes sind Schenkungen. Der Freibetrag für Schenkungen von jedem Elternteil an ein Kind beträgt 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren; bei Großeltern sind es 200.000 Euro. Für die üblichen Sparbeträge spielt die Schenkungsteuer also keine Rolle. Bei größeren Vermögensübertragungen, etwa einem Depot im sechsstelligen Bereich, sollte der Freibetrag im Blick bleiben.

Nichtveranlagungs-Bescheinigung für Kinder

Ein Kind ohne eigenes Einkommen bleibt weit unter dem Grundfreibetrag. Übersteigen die Kapitalerträge des Kindes den Sparer-Pauschbetrag, würde die Bank auf den übersteigenden Teil Steuer einbehalten, obwohl das Kind bei einer Veranlagung gar keine Steuer zahlen müsste. Für diesen Fall können die Eltern beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung für das Kind beantragen. Sie gilt drei Jahre und wird der Bank vorgelegt; die Bank stellt dann alle Kapitalerträge frei. Relevant wird das bei Kindervermögen ab etwa 40.000 Euro bei 2,5 Prozent Zins.

Nebenwirkungen bei größerem Kindervermögen

  • Familienversicherung. Ein Kind kann in der gesetzlichen Krankenversicherung nur familienversichert bleiben, wenn sein regelmäßiges Gesamteinkommen eine monatliche Grenze nicht überschreitet. Kapitalerträge zählen dazu, allerdings erst nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags. Bei den üblichen Sparbeträgen ist das kein Thema; bei hohen Erträgen kann es eines werden.
  • BAföG. Eigenes Vermögen des Kindes wird bei der Ausbildungsförderung angerechnet, soweit es den Vermögensfreibetrag übersteigt. Wer für das Studium spart, sollte diese Grenze kennen.
  • Kindergeld. Das Einkommen und Vermögen des Kindes spielt beim Kindergeld seit 2012 keine Rolle mehr.

Was die Bank braucht

Für ein Konto auf den Namen eines minderjährigen Kindes verlangen Banken in der Regel die Geburtsurkunde, die Ausweise beider sorgeberechtigten Elternteile und die Steuer-ID des Kindes. Der Freistellungsauftrag wird von den Eltern als gesetzliche Vertreter unterschrieben. Bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht müssen beide mitwirken. Die Details unterscheiden sich von Bank zu Bank.

Einordnung

Ein Kind hat einen eigenen Sparer-Pauschbetrag, und ein Konto auf seinen Namen kann Kapitalerträge bis 1.000 Euro im Jahr ohne Steuerabzug lassen. Der Preis dafür ist, dass das Geld dem Kind gehört und die Eltern es entsprechend behandeln müssen. Wer das will, hat einen sauberen Weg, für ein Kind zu sparen. Wer sich die Verfügung vorbehalten will, verzichtet besser auf den Vorteil. Dieser Beitrag ist keine Steuer- oder Rechtsberatung; bei größeren Beträgen sollte eine Beratung hinzugezogen werden.

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Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, § 20 Absatz 9 (Sparer-Pauschbetrag) und § 44a (Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung) — https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
  2. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 16 (Freibeträge) — https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
  3. Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1626 ff. (elterliche Sorge, Vermögenssorge) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626.html
Hinweis Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und Bildung. Er ist keine individuelle Anlage-, Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung, keine Produktvermittlung und keine Empfehlung einer bestimmten Bank oder eines bestimmten Sparprodukts. Akuntan OÜ ist keine Bank, kein Finanzamt und keine Behörde und eröffnet keine Konten.

Alle Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen nur der Veranschaulichung. Persönliche Steuerergebnisse können insbesondere durch Kirchensteuer, andere Kapitalerträge, Verluste, Veranlagungsoptionen und die individuelle Situation abweichen. Zinssätze und Inflationsraten ändern sich laufend. Vor einer persönlichen Anlage- oder Steuerentscheidung sollten die aktuelle Rechtslage, die konkreten Konditionen und bei Bedarf eine fachkundige Beratung berücksichtigt werden.